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Kormoranabschuss am Zwischenahner Meer

Kormoran, Foto F. Derer
Kormoran, Foto F. Derer

Der Landkreis Ammerland hatte beabsichtigt, dem Fischereibetreib Rabben den Abschuss von Kormoranen auf dem Gelände der Kormorankolonie im Naturschutzgebiet Stamers Hop am Zwischenahner Meer ab 2009 für vier Jahre zu genehmigen. In einer ersten, zunächst zahlenmäßig unbegrenzt vorgesehenen Tötungsaktion in 2008 wurden nach Intervention durch den NABU "nur" 50 Kormorane zum Abschuss "freigegeben". Die erneute Abschussgenehmigung sollte in Absprache mit der Staatlichen Vogelschutzwarte beim NLWKN nach einer Frühjahrsbestandserhebung jeweils in der Zeit vom 16.08. bis 31.10. eines Jahres erfolgen. Die Überlegungen gründeten sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Hannover in einem ähnlich gelagerten Fall am Dümmer. Nach mehreren Stellungnahmen durch den NABU erteilte der Landkreis Ammerland eine Abschussgenehmigung für 2009 über 15 Kormorane. Dagegen legte der NABU Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg ein. Da der Landkreis auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Genehmigung verzichtete, hatte die Klage aufschiebende Wirkung - mit anderen Worten konnte die Abschussgenehmigung für 15 Kormorane in 2009 nicht vollzogen werden. Nachdem sich im Juli 2010 die Hauptsache im Klageverfahren, nämlich die Abschussgenehmigung für das Jahr 2009, durch Ablauf des Genehmigungszeitraums erledigt hat, stellte sich die Frage nach der Reaktion des Landkreises auf mögliche gleichgelagerte Anträge der Fischerei Rabben für die Folgejahre. Dazu erklärte der Landkreis in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Oldenburg, dass „infolge der sich verfestigenden Rechtsprechung bei unveränderter Sachlage keine Folgegenehmigungen ausgesprochen werden."

 

Nachdem beide Seiten das Klageverfahren gegenüber dem Gericht als in der Sache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg das Verfahren eingestellt und die Kosten dem Landkreis Ammerland mit der Begründung auferlegt, im Verfahren aller Voraussicht nach zu unterliegen.

 

 

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